2. Gemäss feststehender Praxis sind nur die drei in § 22 Abs. 2 ForstG erwähnten Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, für die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes massgebend. Sind die drei Kriterien erfüllt, so ist die Bewilligung zu erteilen, und sie kann nicht aus weiteren öffentlichen Interessen oder unter Hinweis auf andere Gesichtspunkte verweigert werden (vgl. LGVE 1986 II Nr. 3). Dasselbe gilt aber auch im umgekehrten Fall. Ist eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf die Bewilligung nicht erteilt werden, selbst wenn diese aus andern Gründen möglicherweise zu begrüssen wäre.