Letzteres ist nicht der Fall, sieht doch der Zonenplan hinsichtlich Bauten auf der fraglichen Parzelle keine besonderen Waldabstände vor. Gemäss § 22 Abs. 2 ForstG kann allerdings das Volkswirtschaftsdepartement nach Anhören der Eigentümer des angrenzenden Waldes kleinere Abstände im Rahmen eines Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens bewilligen, wenn die Sicherheit der Bewohner und eine genügende Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume gewährleistet sind und die forstwirtschaftlichen Interessen es gestatten.