Nach § 22 Abs. 1 ForstG beträgt der Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern mindestens 20 m, sofern keine Baulinie im Sinne von § 136 des Planungs- und Baugesetzes in einem Zonen- oder Bebauungsplan besteht. Letzteres ist nicht der Fall, sieht doch der Zonenplan hinsichtlich Bauten auf der fraglichen Parzelle keine besonderen Waldabstände vor.