Mit dem Gemeinderat ist darin einig zu gehen, dass diese vormundschaftliche Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit genügt, selbst wenn Dr. med. X die Voraussetzungen für eine Bevormundung bejaht. Wie im vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt, wird dem Beschwerdeführer im Betagtenheim die persönliche Fürsorge gewährt, weshalb zu seinem Schutz eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit durch die kombinierte Beiratschaft genügt (vgl. Schnyder/Murer, a. a. O., N 169 zu Art. 395 ZGB). |