Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat durch ausdrückliche Erteilung der Prozessvollmacht zur Wiederherstellung der im Grundbuch gelöschten Nutzniessung nachgekommen. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sein Vermögen zu verwalten und einen allfälligen Prozess zu führen, sind bei ihm sowohl die Voraussetzungen der Mitwirkungs- wie auch der Verwaltungsbeiratschaft gegeben; die Anordnung der kombinierten Beiratschaft ist demzufolge zu bestätigen. Mit dem Gemeinderat ist darin einig zu gehen, dass diese vormundschaftliche Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit genügt, selbst wenn Dr. med. X die Voraussetzungen für eine Bevormundung bejaht.