An Vermögen verfügte er im wesentlichen über das erwähnte Recht zur Nutzniessung, das letztes Jahr gelöscht wurde. Die Verwaltung des Vermögens umfasst somit heute die Frage, ob diese Löschung rechtsgültig zustande kam. Auch dazu ist der Beschwerdeführer - wie aus den deutlichen Ausführungen des Gutachtens hervorgeht - nicht mehr fähig. Zur Prozessführung im Rahmen der Verwaltungsbeiratschaft ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde notwendig (vgl. Art. 421 Ziff. 8 ZGB; Schnyder/Murer, a. a. O., N 142 f zu Art. 395 ZGB). Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat durch ausdrückliche Erteilung der Prozessvollmacht zur Wiederherstellung der im Grundbuch gelöschten Nutzniessung nachgekommen.