Infolge Geistesschwäche vermöge er seine Angelegenheiten nicht zu besorgen, wobei sogar die Voraussetzungen für eine Bevormundung gegeben wären. Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass sich die rechtliche Prüfung des Verzichts auf die Nutzniessung, deren Erörterung mit dem Beschwerdeführer und allenfalls ein diesbezüglicher Prozess aufdrängen; anzustreben ist damit, dem Beschwerdeführer die Nutzniessung an sich sowie insbesondere die Einnahmen daraus wieder zu verschaffen. Dazu wäre der Beschwerdeführer allein in seinem heutigen Zustand keinesfalls in der Lage. An Vermögen verfügte er im wesentlichen über das erwähnte Recht zur Nutzniessung, das letztes Jahr gelöscht wurde.