Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit genüge nicht mehr zur Besorgung seiner Angelegenheiten. Im Gespräch sei offensichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer nicht begreife, was er mit seiner Unterschrift vom 30. November 1990 bewirkt habe. Er sei damals in bezug auf die Abtretung seines Nutzniessungsrechts urteils- und handlungsunfähig gewesen. Infolge Geistesschwäche vermöge er seine Angelegenheiten nicht zu besorgen, wobei sogar die Voraussetzungen für eine Bevormundung gegeben wären.