Bei der durch den Gemeinderat in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers hielt Dr. med. X am 15. Februar 1991 fest, der 78jährige Beschwerdeführer leide an fortgeschrittener altersbedingter Demenz mit Urteilsunfähigkeit. Er sei zeitlich dauernd desorientiert, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei so verwirrt, dass er auch in alltäglichen Verrichtungen dauernder Betreuung bedürfe. Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit genüge nicht mehr zur Besorgung seiner Angelegenheiten.