Nach Aussage des jetzigen Eigentümers der betreffenden Liegenschaft gegenüber dem Gemeinderat habe die Nutzniessung aufgehoben werden müssen, weil der Beschwerdeführer andernfalls keine Ergänzungsleistungen erhalte. Bei einem Gespräch des Gemeinderates mit dem Beschwerdeführer am 30. Januar 1991 zeigte sich, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was er unterschrieben hatte, und die Konsequenzen dieser Lösung nicht abschätzen konnte. Er vermochte sich zu erinnern, dass er einmal beim Eigentümer etwas unterschrieben hatte, wusste aber nicht mehr was und wann. Er erklärte auch, dass er nicht realisiert habe, damit auf Einnahmen von gegen Fr. 10 000.- pro Jahr zu verzichten.