Eine kombinierte Beiratschaft ist anzuordnen, wenn einerseits die Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft je für sich allein nicht genügen, andererseits die Entmündigung aber nicht nötig ist (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 13-15 zu Art. 395 ZGB). Mit "Löschungsbegehren" vom 30. November 1990 hat der Beschwerdeführer das im Grundbuch eingetragene Nutzniessungsrecht löschen lassen und so auf Einkünfte von gegen Fr. 10 000.- pro Jahr verzichtet. Nach Aussage des jetzigen Eigentümers der betreffenden Liegenschaft gegenüber dem Gemeinderat habe die Nutzniessung aufgehoben werden müssen, weil der Beschwerdeführer andernfalls keine Ergänzungsleistungen erhalte.