395 Abs. 2 ZGB). Die Mitwirkungsbeiratschaft gemäss Abs. 1 ist somit anzuordnen, wenn der Schutzbedürftige zumindest eines der im Gesetz abschliessend aufgezählten Geschäfte nicht allein zu besorgen vermag, ohne sein Einkommen oder Vermögen zu gefährden. Unter Verwaltungsbeiratschaft gemäss Abs. 2 ist zu stellen, wer Vermögen hat und zu dessen Verwaltung unfähig ist. Eine kombinierte Beiratschaft ist anzuordnen, wenn einerseits die Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft je für sich allein nicht genügen, andererseits die Entmündigung aber nicht nötig ist (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 13-15 zu Art.