| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutz eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, kann ihr ein Beirat bestellt werden, dessen Mitwirkung in bestimmten, im Gesetz aufgezählten Fällen, erforderlich ist (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden, während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält (Art. 395 Abs. 2 ZGB).