im Gegenteil entstünde dadurch - sofern sich diese Massnahmen aus feuerpolizeilichen Gründen als richtig erweisen würden - eine grössere Sicherheit für die militärischen Benutzer dieser Anlage. Als Erschwerung könnten nur die anfallenden Kosten in Betracht fallen, die bei einer Interessenabwägung gegenüber dem Personenschutz jedoch weniger gewichtig sind. d. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, ist bezüglich ziviler Nutzung des Militärspitals keine Befreiung von kantonalen Vorschriften gegeben.