Dieses Gesetz bestimmt die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brandfällen im ganzen Kantonsgebiet (§§ 1 und 2 Absatz 1). Gestützt darauf hat die Vorinstanz in ihrer Bewilligung diverse Massnahmen, unter anderem den Einbau einer Sprinkleranlage, angeordnet, die den Schutz der zivilen Benutzerinnen und Benutzer sicherstellen soll. Durch diese Schutzmassnahmen wird sicher nicht die Zweckerfüllung des Militärspitals verunmöglicht oder erheblich erschwert; im Gegenteil entstünde dadurch - sofern sich diese Massnahmen aus feuerpolizeilichen Gründen als richtig erweisen würden - eine grössere Sicherheit für die militärischen Benutzer dieser Anlage.