c. Liegt demzufolge bezüglich der zivilen Nutzung des Militärspitals keine gesetzliche Befreiung von kantonalem Recht vor, ist im weiteren zu prüfen, ob durch die Anwendung kantonalen Rechts die Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben verunmöglicht oder erheblich erschwert würde. Die Vorinstanz knüpft ihre Kompetenz zum Erlass einer feuerpolizeilichen Bewilligung an die Benutzung der militärischen Anlage durch die Paraplegiker-Stiftung und stützt sich dabei auf das kantonale Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 1957. Dieses Gesetz bestimmt die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brandfällen im ganzen Kantonsgebiet (§§ 1 und 2 Absatz 1).