Wäre dem nicht so, würde Art. 164 Absatz 3 MO dem Bund einen Freipass schaffen, um über eine der Landesverteidigung dienende Aufgabe andere Zwecke zu verfolgen, ohne die vorgesehenen kantonalen Bewilligungsverfahren zu durchlaufen. Dies war nicht die Meinung des Gesetzgebers; vielmehr beschränkte er diese Ausnahmeregelung eben ausdrücklich auf die umschriebenen Aufgaben. c. Liegt demzufolge bezüglich der zivilen Nutzung des Militärspitals keine gesetzliche Befreiung von kantonalem Recht vor, ist im weiteren zu prüfen, ob durch die Anwendung kantonalen Rechts die Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben verunmöglicht oder erheblich erschwert würde.