Bezüglich gemischt genutzter Bauten kann auch analog auf die Ausführungen betreffend die Schweizerischen Bundesbahnen verwiesen werden, wonach der betriebsfremde Teil den kantonal- und gemeinderechtlichen Erfordernissen zu entsprechen hat und den Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist (vgl. Dr. Jürg Spahn, a. a. O., S. 33). Die zivile Nutzung einer militärischen Baute unterliegt somit den normalen kantonalen Vorschriften, selbst wenn die Baute hauptsächlich militärisch genutzt wird. Wäre dem nicht so, würde Art.