164 Absatz 3 MO ohne Baubewilligung errichtet wurden, nach Wegfall der ursprünglichen Zwecksetzung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden kann (vgl. BGE 101 I a 313 ff.). In der Praxis werden zudem für gemischte Bauten, die gleichzeitig militärischen und zivilen Zwecken dienen, neben der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde grundsätzlich die kantonalen Bewilligungen als notwendig erachtet (vgl. Schindler, a. a. O., S. 45).