Bereits die Entstehungsgeschichte dieses Artikels zeigt, dass damit, wenn das militärische Interesse eine beschleunigte Arbeitsleistung verlange, kantonale Verfahren vermieden werden sollten (vgl. Dietrich Schindler, a. a. O., S. 18, mit Verweis auf stenographisches Bulletin StR 1906, 949). Dass davon lediglich die Landesverteidigung betroffen sein soll, zeigt sich auch darin, dass für Bauten, die gestützt auf Art. 164 Absatz 3 MO ohne Baubewilligung errichtet wurden, nach Wegfall der ursprünglichen Zwecksetzung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden kann (vgl. BGE 101 I a 313 ff.).