Mit der Gebäudeversicherung ist davon auszugehen, dass diese zivile Nutzung nicht eine der Landesverteidigung dienende Aufgabe darstellt; dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die zivile Nutzung wird somit von der Ausnahmebestimmung des Art. 164 Absatz 3 MO nicht mitumfasst. Bereits die Entstehungsgeschichte dieses Artikels zeigt, dass damit, wenn das militärische Interesse eine beschleunigte Arbeitsleistung verlange, kantonale Verfahren vermieden werden sollten (vgl. Dietrich Schindler, a. a. O., S. 18, mit Verweis auf stenographisches Bulletin StR 1906, 949).