164 Absatz 3 MO ohne Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erstellt. Korrekterweise hat denn auch die Gebäudeversicherung des Kantons Luzern in einer Vorbemerkung zur feuerpolizeilichen Bewilligung vom 24. August 1990 zur Kenntnis genommen, dass das Gebäude als Eigentum des Bundes militärischen Zwecken dienen und damit weder dem kantonalen Feuerschutzgesetz unterstehe noch bei der kantonalen Gebäudeversicherung versichert werde. 2. Kompetenzprobleme zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Beschwerdeführerin und der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern ergeben sich nun aber daraus, dass das Militärspital teilweise zivil genutzt wird.