er unterliege hierbei jedoch nicht der Kontrolle durch eine kantonale Behörde (vgl. BGE 110 Ib 261 ff.; vgl. dazu auch Dr. Jürg Spahn, Die Bindung des Bundes an das kantonale und kommunale Baupolizeirecht sowie an die eidgenössischen Vorschriften im Bereich der Raumplanung, Bern 1977, S. 25). c. Zu Recht wurde somit das Militärspital - zweifellos eine im Sinne der MO der Landesverteidigung dienende Baute - gestützt auf Art. 164 Absatz 3 MO ohne Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erstellt.