er statuiert somit eine gesetzliche Ausnahmebestimmung bezüglich Bindung an kantonales Recht. Das Bundesgericht hat 1984 klargestellt, dass diese Bestimmung so zu verstehen ist, dass nicht bloss die Ausführungsarbeiten, sondern die eigentlichen Bauvorhaben von einer Bewilligung nach kantonalem Recht ausgenommen seien. Zudem hat es festgehalten, dass der Bund bei seinen Militärbauten auch die materiellen Anliegen der kantonalen Erlasse zu prüfen und sie insoweit zu beachten habe, als ihm dies bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Dienste der Landesverteidigung möglich sei; er unterliege hierbei jedoch nicht der Kontrolle durch eine kantonale Behörde (vgl. BGE 110 Ib 261 ff.;