20 der Bundesverfassung hat der Bund für diesen Bereich eine ausschliessliche, umfassende Gesetzgebungskompetenz. Gestützt auf diese Gesetzgebungskompetenz ist im Jahre 1907 das Bundesgesetz über die Militärorganisation (MO) erlassen worden (vgl. BGE 110 Ib 261 mit Verweisen auf Literatur). Art. 164 Absatz 3 MO bestimmt, dass die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen, keiner kantonalen Gebühr oder Bewilligung unterworfen werden darf; er statuiert somit eine gesetzliche Ausnahmebestimmung bezüglich Bindung an kantonales Recht.