Übergeordnete Gemeinwesen sind grundsätzlich an das kompetenzgemäss erlassene Recht untergeordneter Gemeinwesen gebunden. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich jedoch - wenn sich das übergeordnete Gemeinwesen durch eine gesetzliche Ausnahmebestimmung vom Recht des untergeordneten Gemeinwesens befreit, - wenn durch die Anwendung des Rechts des untergeordneten Gemeinwesens die Erfüllung verfassungsmässiger Kompetenzen des übergeordneten Gemeinwesens verunmöglicht würde, - wenn durch die Anwendung des Rechts des untergeordneten Gemeinwesens die Erfüllung der verfassungsmässigen Aufgaben des übergeordneten Gemeinwesens erheblich erschwert würde und das übergeordnete Gemeinwesen höhere und