{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2850_1991-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2053", "Checksum": "7c6ea7e531cf26e2a9185e0caec20461"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2850", "1991 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.10.1991 RRE Nr. 2850 (1991 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.10.1991 RRE Nr. 2850 (1991 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.10.1991 RRE Nr. 2850 (1991 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbindlichkeit des Rechts untergeordneter Gemeinwesen. Zivile Nutzung einer militärischen Baute. Art. 20 BV; Art. 164 Absatz 3 MO. Übergeordnete Gemeinwesen sind grundsätzlich an das kompetenzgemäss erlassene Recht untergeordneter Gemeinwesen gebunden. Anders verhält es sich nur, wenn das übergeordnete Recht Ausnahmen vorsieht oder die Anwendung des Rechts des untergeordneten Gemeinwesens die Erfüllung verfassungsmässiger Kompetenzen oder Aufgaben des übergeordneten Gemeinwesens verunmöglicht oder erheblich erschwert. - Die zivile Nutzung einer militärischen Baute unterliegt dem kantonalen Recht, selbst wenn die Baute hauptsächlich militärisch genutzt wird. | Verschiedenes"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:54", "Checksum": "7d6b236edc4065a018645a840aa37cad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 29.10.1991 RRE Nr. 2850 (1991 III Nr. 1)\nRegeste:\nVerbindlichkeit des Rechts untergeordneter Gemeinwesen. Zivile Nutzung einer militärischen Baute. Art. 20 BV; Art. 164 Absatz 3 MO. Übergeordnete Gemeinwesen sind grundsätzlich an das kompetenzgemäss erlassene Recht untergeordneter Gemeinwesen gebunden. Anders verhält es sich nur, wenn das übergeordnete Recht Ausnahmen vorsieht oder die Anwendung des Rechts des untergeordneten Gemeinwesens die Erfüllung verfassungsmässiger Kompetenzen oder Aufgaben des übergeordneten Gemeinwesens verunmöglicht oder erheblich erschwert. - Die zivile Nutzung einer militärischen Baute unterliegt dem kantonalen Recht, selbst wenn die Baute hauptsächlich militärisch genutzt wird. | Verschiedenes\n\n auf Art. 164 Absatz 3 MO ohne Baubewilligung errichtet wurden, nach Wegfall der ursprünglichen Zwecksetzung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden kann (vgl. BGE 101 I a 313 ff.). In der Praxis werden zudem für gemischte Bauten, die gleichzeitig militärischen und zivilen Zwecken dienen, neben der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde grundsätzlich die kantonalen Bewilligungen als notwendig erachtet (vgl. Schindler, a. a. O., S. 45). Bezüglich gemischt genutzter Bauten kann auch analog auf die Ausführungen betreffend die Schweizerischen Bundesbahnen verwiesen werden, wonach der betriebsfremde Teil den kantonal- und gemeinderechtlichen Erfordernissen zu entsprechen hat und den Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist (vgl. Dr. Jürg Spahn, a. a. O., S. 33). Die zivile Nutzung einer militärischen Baute unterliegt somit den normalen kantonalen Vorschriften, selbst wenn die Baute hauptsächlich militärisch genutzt wird. Wäre dem nicht so, würde Art. 164 Absatz 3 MO dem Bund einen Freipass schaffen, um über eine der Landesverteidigung dienende Aufgabe andere Zwecke zu verfolgen, ohne die vorgesehenen kantonalen Bewilligungsverfahren zu durchlaufen. Dies war nicht die Meinung des Gesetzgebers; vielmehr beschränkte er diese Ausnahmeregelung eben ausdrücklich auf die umschriebenen Aufgaben. c. Liegt demzufolge bezüglich der zivilen Nutzung des Militärspitals keine gesetzliche Befreiung von kantonalem Recht vor, ist im weiteren zu prüfen, ob durch die Anwendung kantonalen Rechts die Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben verunmöglicht oder erheblich erschwert würde. Die Vorinstanz knüpft ihre Kompetenz zum Erlass einer feuerpolizeilichen Bewilligung an die Benutzung der militärischen Anlage durch die Paraplegiker-Stiftung und stützt sich dabei auf das kantonale Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 1957. Dieses Gesetz bestimmt die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brandfällen im ganzen Kantonsgebiet (§§ 1 und 2 Absatz 1). Gestützt darauf hat die Vorinstanz in ihrer Bewilligung diverse Massnahmen, unter anderem den Einbau einer Sprinkleranlage, angeordnet, die den Schutz der zivilen Benutzerinnen und Benutzer sicherstellen soll. Durch diese Schutzmassnahmen wird sicher nicht die Zweckerfüllung des Militärspitals verunmöglicht oder erheblich erschwert; im Gegenteil entstünde dadurch - sofern sich diese Massnahmen aus feuerpolizeilichen Gründen als richtig erweisen würden - eine grössere Sicherheit für die militärischen Benutzer dieser Anlage. Als Erschwerung könnten nur die anfallenden Kosten in Betracht fallen, die bei einer Interessenabwägung gegenüber dem Personenschutz jedoch weniger gewichtig sind. d. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, ist bezüglich ziviler Nutzung des Militärspitals keine Befreiung von kantonalen Vorschriften gegeben. Die Gebäudeversicherung des Kantons Luzern hat somit grundsätzlich die Kompetenz, für diese Nutzung eine feuerpolizeiliche Bewilligung zu erlassen und Auflagen betreffend Feuerschutzmassnahmen zu verfügen. |"}