{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2850_1991-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2053", "Checksum": "7c6ea7e531cf26e2a9185e0caec20461"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2850", "1991 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.10.1991 RRE Nr. 2850 (1991 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.10.1991 RRE Nr. 2850 (1991 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.10.1991 RRE Nr. 2850 (1991 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbindlichkeit des Rechts untergeordneter Gemeinwesen. Zivile Nutzung einer militärischen Baute. Art. 20 BV; Art. 164 Absatz 3 MO. Übergeordnete Gemeinwesen sind grundsätzlich an das kompetenzgemäss erlassene Recht untergeordneter Gemeinwesen gebunden. Anders verhält es sich nur, wenn das übergeordnete Recht Ausnahmen vorsieht oder die Anwendung des Rechts des untergeordneten Gemeinwesens die Erfüllung verfassungsmässiger Kompetenzen oder Aufgaben des übergeordneten Gemeinwesens verunmöglicht oder erheblich erschwert. - Die zivile Nutzung einer militärischen Baute unterliegt dem kantonalen Recht, selbst wenn die Baute hauptsächlich militärisch genutzt wird. | Verschiedenes"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:54", "Checksum": "7d6b236edc4065a018645a840aa37cad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 29.10.1991 RRE Nr. 2850 (1991 III Nr. 1)\nRegeste:\nVerbindlichkeit des Rechts untergeordneter Gemeinwesen. Zivile Nutzung einer militärischen Baute. Art. 20 BV; Art. 164 Absatz 3 MO. Übergeordnete Gemeinwesen sind grundsätzlich an das kompetenzgemäss erlassene Recht untergeordneter Gemeinwesen gebunden. Anders verhält es sich nur, wenn das übergeordnete Recht Ausnahmen vorsieht oder die Anwendung des Rechts des untergeordneten Gemeinwesens die Erfüllung verfassungsmässiger Kompetenzen oder Aufgaben des übergeordneten Gemeinwesens verunmöglicht oder erheblich erschwert. - Die zivile Nutzung einer militärischen Baute unterliegt dem kantonalen Recht, selbst wenn die Baute hauptsächlich militärisch genutzt wird. | Verschiedenes\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Verschiedenes |\n| Entscheiddatum: | 29.10.1991 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2850 |\n| LGVE: | 1991 III Nr. 1 |\n| Leitsatz: | Verbindlichkeit des Rechts untergeordneter Gemeinwesen. Zivile Nutzung einer militärischen Baute. Art. 20 BV; Art. 164 Absatz 3 MO. Übergeordnete Gemeinwesen sind grundsätzlich an das kompetenzgemäss erlassene Recht untergeordneter Gemeinwesen gebunden. Anders verhält es sich nur, wenn das übergeordnete Recht Ausnahmen vorsieht oder die Anwendung des Rechts des untergeordneten Gemeinwesens die Erfüllung verfassungsmässiger Kompetenzen oder Aufgaben des übergeordneten Gemeinwesens verunmöglicht oder erheblich erschwert. - Die zivile Nutzung einer militärischen Baute unterliegt dem kantonalen Recht, selbst wenn die Baute hauptsächlich militärisch genutzt wird. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}