Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass das kantonale Raumplanungsamt für den Neubau des fraglichen Weidstalles eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt hat (standortgebundene nicht-landwirtschaftliche Baute). Das Grundstück gehört damit nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und erfüllt damit die erste vom Bundesgericht verlangte Voraussetzung für eine Unterstellung unter das LEG nicht. |