Allerdings dient das Weidenlassen der Rennpferde nicht in erster Linie der Futteraufnahme. Die ordentliche Ernährung der Rennpferde erfolgt mit fremden, zugekauften Futtermitteln. Damit steht fest, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um einen bodenunabhängigen Betrieb handelt, auch wenn die Rennpferde nicht ihr ganzes Leben ununterbrochen im Stall verbringen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich beim fraglichen Betrieb nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass das kantonale Raumplanungsamt für den Neubau des fraglichen Weidstalles eine Ausnahmebewilligung nach Art.