3. - Angesichts dieser Rechtsprechung fragt sich, ob das Grundstück, das zu Reitzwecken benützt wird, zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört. Zur Beantwortung dieser Frage lassen sich die Kriterien des Raumplanungsrechts, welches ebenfalls zwischen landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Nutzung unterscheidet (Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG), analog beiziehen. Nach der Praxis des Raumplanungsrechts stellt nur die bodenabhängige Produktion eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Zur Beurteilung der Bodenabhängigkeit eines Betriebes stehen zwei Kriterien im Vordergrund. Einmal ist abzuklären, ob die Tiere mit eigenen oder fremden Futtermitteln ernährt werden.