Dies trifft gemäss Art. 1 Abs. 3 VerhVO namentlich zu für Grundstücke, die dem Acker-, Wiesen-, Wein-, Mais-, Tabak-, Obst-, Feldgemüse- und Saatgutbau oder der Alpwirtschaft dienen. 2. - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspreehung liegt eine landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VerhVO dann vor, wenn das betreffende Grundstück zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört oder wenn es landwirtschaftlich genutzt wird und sich sein Wert im freien Grundstückverkehr ausschliesslich nach Massgabe des jährlichen Bodenertrages richtet (BGE 115 I b 212).