Der Begriff der landwirtschaftlichen Liegenschaft findet sich in Art. 1 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften (VerhVo). Als landwirtschaftliche Liegenschaft gilt danach jede Bodenfläche, die durch Bewirtschaftung und Ausnutzung der natürlichen Kräfte des Bodens den ihr eigenen Wert erhält oder zu einem Betrieb gehört, welcher in der Hauptsache der Gewinnung und Verwertung organischer Stoffe des Bodens dient. Dies trifft gemäss Art. 1 Abs. 3 VerhVO namentlich zu für Grundstücke, die dem Acker-, Wiesen-, Wein-, Mais-, Tabak-, Obst-, Feldgemüse- und Saatgutbau oder der Alpwirtschaft dienen.