| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - Das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) findet gemäss seinem Art. 1 Abs. 1 Anwendung auf Heimwesen und Liegenschaften, die ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Der Begriff der landwirtschaftlichen Liegenschaft findet sich in Art. 1 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften (VerhVo).