Der Auftragsbestand ist nämlich ein zuverlässiger Hinweis auf den tatsächlichen Personalbedarf eines Betriebes. Daraus und insbesondere aus der Tatsache, dass der Bundesrat das kantonale Saisonkontingent gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b BVO periodisch neu festsetzt, lässt sich ableiten, dass aus einer Zuteilung der Vorperiode keine Ansprüche auf eine gleiche Zuteilung von Saisonkontingentseinheiten abgeleitet werden kann. |