Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt somit keine Reduktion der wöchentlichen Zeit für gemeinnützige Arbeit. Da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, mindestens 12 Stunden gemeinnützige Arbeit pro Woche zu leisten, hat der Amtsstatthalter von Willisau mit Entscheid vom 27. August 1993 zu Recht das Gesuch, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit zu verbüssen, abgelehnt und den Normalvollzug angeordnet. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. |