Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden (z. B. an drei Nachmittagen je vier Stunden) es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, den Haushalt zu besorgen. Die Behauptung, dass die mit ihr im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen nicht in der Lage seien, für diese kurze Zeit einmal selber für sich zu sorgen, ist unglaubwürdig. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt somit keine Reduktion der wöchentlichen Zeit für gemeinnützige Arbeit.