So rechtfertigt insbesondere ihr Wunsch, den Strafvollzug geheim zu behalten, keine solche Vollzugsart. Seit dem Widerruf der bedingten Gefängnisstrafen im März 1991 hatte die Beschwerdeführerin genügend Zeit, die ihr nahestehenden Personen über die bestehende Strafe zu informieren. Wollte man ihr Vorbringen als erheblich anerkennen, läge es im Belieben vieler Verurteilter, den Strafvollzug zu vereiteln (LGVE 1982 III Nr. 22, 1987 III Nr. 30). Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, die Haushaltarbeiten und die Mithilfe auf dem Bauernhof liessen nicht mehr als vier Stunden gemeinnützige Arbeit wöchentlich zu, ist völlig unglaubwürdig.