| | Entscheid: | Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit lediglich als Regelfall mindestens 12 Stunden gemeinnützige Arbeit pro Woche verlangt. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt also grundsätzlich Ausnahmen zu. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die gemeinnützige Arbeit in jedem Fall in einem festgesetzten Zeitraum zu leisten ist, der sechs Monate nicht übersteigen darf. Sie ist jedoch nur bereit gewesen, wöchentlich vier Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.