Der Rechtsspruch Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist also aufzuheben. Der Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit darzulegen, wie das Ziel, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen, erreicht werden kann, und dazu - wie ausgeführt - die erforderlichen konkreten Massnahmen anzuordnen. |