Eine Wiederherstellungsverfügung hat also eine genaue Beschreibung, was abzubrechen oder zu ändern ist, zu enthalten (LGVE 1990 III Nr. 14). Zu prüfen ist dabei, ob unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auch Bauteile, welche in den ursprünglichen Plänen nicht eingezeichnet waren (beispielsweise Isolierschichten für das Dach), bestehen bleiben können, und andere, welche nicht in Plänen erscheinen, zu entfernen sind. Andernfalls entstehen mit einer Verfügung in der Art des angefochtenen Entscheids nur Schwierigkeiten beim Vollzug, weil daraus nicht klar hervorgeht, welche konkreten Anordnungen getroffen wurden. Der Rechtsspruch Ziff.