Solche Massnahmen verursachen in der Regel keinen unzumutbaren finanziellen Aufwand. Um solche Massnahmen anzuordnen, braucht es keine Bauexpertise. In Betracht zu ziehen sind Massnahmen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu beitragen, dass Räume nicht mehr bewohnt werden können. Eine Wiederherstellungsverfügung hat also eine genaue Beschreibung, was abzubrechen oder zu ändern ist, zu enthalten (LGVE 1990 III Nr. 14).