Eine solche Verfügung ist aber nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich zu verhindern, dass Räume zu Wohnzwecken gebraucht werden können, damit also zur anrechenbaren Geschossfläche zu zählen sind (§ 9 PBV). Denn aus den eingereichten Bauplänen sind zahlreiche bauliche Massnahmen, insbesondere solche des Innenausbaus, welche erst eine Wohnnutzung ermöglichen, nicht ersichtlich. Zu denken ist beispielsweise an Strom- und Wasseranschlüsse, Bodenbelag oder Verputz und Vertäferung.