Staatliche Massnahmen müssen also geeignet und erforderlich sein, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, um vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten (Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, S.115 f.). 3. Der Gemeinderat hat die Rückführung der "widerrechtlich vorgenommenen Einbauten im Dachgeschoss in den gesetzmässigen Zustand gemäss den bewilligten Bauplänen" verfügt (Rechtspruch Ziff. 2). Eine solche Verfügung ist aber nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich zu verhindern, dass Räume zu Wohnzwecken gebraucht werden können, damit also zur anrechenbaren Geschossfläche zu zählen sind (§ 9 PBV).