Schliesslich müssen die Mittel, die eingesetzt werden, zum Ziel, das erreicht werden soll, und zur Freiheitsbeschränkung, die in Kauf genommen wird, in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Eine Beseitigung ist daher unzulässig, wenn eine Abweichung gegenüber dem Gesetz minim oder ohne Bedeutung für das öffentliche Interesse ist (Imboden/Rhinow, Die Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 58 B III und IV sowie Nr. 56 B IVb). Staatliche Massnahmen müssen also geeignet und erforderlich sein, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, um vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten (Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, S.115 f.).