Nur mit einer Bauexpertise könne letztlich festgestellt werden, inwiefern das vom Beschwerdeführer ausgeführte Projekt von den bewilligten Plänen abweiche, also welche Bauteile in den gesetzmässigen Zustand zurückzuführen seien. 2. Grundsätzlich ist eine Baute, welche öffentlich-rechtliche Bau- und Planungsvorschriften verletzt, wegzuräumen. Es bleibt aber zu prüfen, ob eine Beseitigung in einer vernünftigen Beziehung zum Ziel, nämlich der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes, steht (BGE 104 I b 103; 97 I a 271). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz.