In Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip habe der Gemeinderat gar nicht geprüft, ob solche Massnahmen im Hinblick auf das zu erreichende Ziel erforderlich und geeignet wären. Allenfalls seien auch mildere Massnahmen denkbar. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die vorgenommenen baulichen Veränderungen verstiessen in schwerer Weise gegen die Bauvorschriften. Nur mit einer Bauexpertise könne letztlich festgestellt werden, inwiefern das vom Beschwerdeführer ausgeführte Projekt von den bewilligten Plänen abweiche, also welche Bauteile in den gesetzmässigen Zustand zurückzuführen seien.