| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Steht fest, dass die bau1ichen Veränderungen formell und materiell rechtswidrig sind, ist im weiteren zu prüfen, welche Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu treffen sind (LGVE 1990 III Nr. 14). Der Beschwerdeführer bringt vor, aus der verfügten Rückführung in den "gesetzmässigen Zustand gemäss den bewilligten Bauplänen" sei nicht ersichtlich, welche konkreten Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet würden. In Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip habe der Gemeinderat gar nicht geprüft, ob solche Massnahmen im Hinblick auf das zu erreichende Ziel erforderlich und geeignet wären.