Es lag demnach für die Patientin keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben vor, und selbst wenn diese Gefahr bestanden hätte, wäre sie durch den Einsatz eines anderen Arztes abwendbar gewesen. Zu beachten ist auch, dass die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit schon deshalb nicht gerechtfertigt war, weil der "Zeitgewinn" in keinem Verhältnis zur herbeigeführten Gefahr für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer stand und überdies mit dem Risiko eines Unfalles und damit eines entsprechenden Zeitverlustes verbunden war (vgl. auch LGVE 1991 III Nr. 7). |