Die Behauptung des Beschwerdeführers, kein anderer Arzt sei erreichbar gewesen, ist wenig glaubhaft. Auch über die Osterfeiertage hätte zweifellos ein Arzt herbeigerufen oder die Patientin hätte ins Spital eingeliefert werden können. Es lag demnach für die Patientin keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben vor, und selbst wenn diese Gefahr bestanden hätte, wäre sie durch den Einsatz eines anderen Arztes abwendbar gewesen.